Der Fußball im Landkreis ruht weiter. Mit der neuen Corona-Notfallverordnung im Freistaat Sachsen ergeben sich – trotz sinkender Hospitalisierungszahlen und der deutschlandweit zweitniedrigsten Inzidenz – keine Lockerungen für den Amateursport. Nach den Erfahrungen aus dem vergangenen Jahr ist die Durchführung eines geregelten Spielbetriebs unter den derzeit geltenden 2G-Bestimmungen für die Vereine nicht leistbar.
Der Kreisverband Fußball Sächsische Schweiz-Osterzgebirge stellt die Verhältnismäßigkeit der ab 6. Februar gültigen Corona-Notfall-Verordnung des Freistaates offen in Frage. Im Hinblick auf die seit nunmehr zwei Jahren extrem angespannte Situation im Vereinssport, den großen Anstrengungen beim Aufstellen und Einhalten von Hygienekonzepten sowie die insbesondere im Freiluftbereich nachweislich geringe Infektionsgefahr, wären Lockerungsschritte auch hier angezeigt gewesen.
Der naheliegende Blick in die großen sächsischen Stadien, in welchen ab dem kommenden Wochenende teilweise mehr als 10.000 Zuschauer erwartet werden, verstärkt den Eindruck, dass der jüngsten Entscheidung Maß und Mitte fehlt. So steht weiter zu befürchten, dass sich in den kommenden Wochen weitere Aktive vom organisierten Sport abwenden, wie Erhebungen des Landessportbundes Sachsen bereits andeuten.
„Die jüngste Lockerung der Corona-Verordnung berücksichtigt den Breitensport abermals nicht und schließt Einzelne vom Sporttreiben selbst an der frischen Luft aus. Das demoralisiert die Vereine nicht nur, weil sie weiter ohne Perspektive sind, sondern wirkt auch im Vergleich mit den Regelungen stärker betroffener Bundesländer als völlig unverhältnismäßig.“, so KVF-Präsident Julian Schiebe.
Das KVF-Präsidium hat zu den Auswirkungen der neuen Corona-Notfallverordnung des Freistaates auf den Spiel- und Trainingsbetrieb einen Beschluss gefasst, der das weitere Verfahren für die Gültigkeitsdauer der Verordnung regelt. Während im Nachwuchsbereich die sukzessive Rückkehr in den Spielbetrieb erfolgen kann, bleibt dieser im Erwachsenenbereich - vorbehaltlich geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen - bis einschließlich 6. März 2022 ausgesetzt. Alle weiteren Informationen sind dem Beschlusstext zu entnehmen.