Wir leben Fußball.

Der Verbandsvorstand des Kreisverbandes Fußball hat gem. §29 Abs. 12 KVF-Satzung eine Änderung der KVF-Satzung in § 29 Abs. 9 vorgenommen.

ALT: Der Vorstand ist berechtigt, einen ehrenamtlichen Geschäftsführer zu bestellen und dessen Aufgaben festzulegen und zu überwachen.

NEU: Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen und dessen Aufgaben festzulegen und zu überwachen.

In der neuen Fassung wurde das Wort "ehrenamtlichen" gestrichen. Die Altfassung des Absatzes wurde erstellt, als die Geschäftsstelle lediglich mit geringfügiger Beschäftigung geführt wurde. Mittlerweile hat sich das Aufgabenportfolio und damit die Anforderungen an diese Stelle geändert. Zudem nimmt der Abstimmungsbedarf zwischen Haupt- und Ehrenamt zu, sodass eine zeitnahe klare Aufgabentrennung und damit veränderte Kompetenzen vonnöten sind. Die neue Fassung schafft diesbezüglich mehr Flexibilität.

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