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Das Sportgericht des Kreisverbands Fußball Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (KVFSOE) ist für die Behandlung von Verstößen gegen geltende Ordnungen im Spielbetrieb zuständig. Maßgeblich sind dabei insbesondere die:

  • Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) des SFV,
  • die Schiedsrichterordnung (SRO) sowie
  • die ergänzenden Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des KVFSOE.

Diese Übersicht soll Vereinen einen ersten Einblick in die Aufgaben und Arbeitsweise des Sportgerichts geben – erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine sorgfältige und eigenverantwortliche Beschäftigung mit den geltenden Regelwerken wird vorausgesetzt.

Wann wird das Sportgericht tätig?

Gemäß § 12 Abs. 1 RVO wird das Sportgericht in der Regel nur auf Antrag tätig. Eine Ausnahme gilt für besonders schwere Vorfälle wie:

  • Gewalthandlungen,
  • rassistische oder diskriminierende Äußerungen oder Verhaltensweisen.

In diesen Fällen kann das Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden. Zudem kann der Präsident des Kreisverbands das Sportgericht mit Vorermittlungen beauftragen.

Antragstellung durch Vereine

Ein Antrag an das Sportgericht kann automatisch durch den Schiedsrichterbericht erfolgen, sofern dort relevante Vorkommnisse oder Disziplinarmaßnahmen dokumentiert sind.

In allen anderen Fällen müssen Vereine selbst einen schriftlichen Antrag einreichen, der den Sachverhalt, die rechtliche Bewertung und den konkreten Antrag nachvollziehbar darlegt.

Dabei gilt:

  • Anträge dürfen nur von den Vereinspräsidenten/Vorsitzenden eines Fußballvereins bzw. den Abteilungsleitern eines Mehrspartenvereins gestellt werden.
  • Wird ein Antrag durch eine rechtsgeschäftliche Vertretung eingereicht, ist eine schriftliche Vollmachtbeizufügen (vgl. § 12 RVO SFV).
  • Zusätzlich ist der Nachweis über die fristgerechte Zahlung der Antragsgebühr erforderlich.

Das Sportgericht führt keine inhaltlichen Ermittlungen zum Antrag durch. Unvollständige oder unklare Anträge gehen zu Lasten des Antragstellers. Eine sorgfältige interne Abstimmung im Verein wird daher dringend empfohlen.

Rechtsmittel und Fristen

§24 Einspruch

(1) Ein Einspruch ist nur gegen die Wertung von Spielen zulässig, der sich aus Verstößen gegen unter § 2 (1) a) und b) dieser Ordnung genannten Regelungen begründet. Unter anderem kann ein Einspruch mit folgender sachlicher Begründung erhoben werden:

  1. Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn der Regelverstoß die Spielwertung als „verloren“ oder „unentschieden“ mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat und der Einspruch unmittelbar nach dem Spiel vom Schiedsrichter im Spielbericht auf Antrag des Spielführers oder des Mannschaftsverantwortlichen eines der am Spiel beteiligten Vereine vermerkt wird. Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters sind unanfechtbar.
  2. Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht;
  3. Mitwirkung eines nicht spiel- bzw. einsatzberechtigten Spielers;
  4. Mitwirkung eines gedopten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft;
  5. Spielmanipulation, die das Spielergebnis beeinflusst hat, wobei der zur Einspruchseinlegung berechtigte Verein den Nachweis der Spielmanipulation zu führen hat.

(2) Zur Einlegung des Einspruchs berechtigt sind:

  1. die am Spiel beteiligten Vereine
  2. in den Fällen des Absatzes (1) c, d und e der SFV und seine Organe sowie die Mitgliedsverbände und deren Organe, jeweils ausgenommen Rechtsorgane.

(3) Die Frist für die Einlegung und Begründung eines Einspruchs sowie für die Einzahlung der Gebühr beträgt sieben Tage. Stehen die letzten drei Spieltage oder weniger bevor, beträgt die Frist zwei Tage. Die Fristen beginnen in den Fällen des § 24 (1) a) bis d) am Folgetag des Spiels. In den Fällen des § 24 (1) e) dieser Ordnung ist der Einspruch innerhalb von sieben Tagen nach Kenntnis von Tatsachen, die einen hinreichenden Tatverdacht ergeben, spätestens jedoch bis zum Abschluss des Spieljahres einzulegen und zu begründen.

(4) In den Fällen des Absatzes (1) c), d) und e) ist das Spiel für den Verein, der den Verstoß begangen hat, mit 0:2 Toren als verloren und für den Gegner mit 2:0 Toren und 3 Punkten als gewonnen zu werten. Ist das tatsächliche Spielergebnis für ihn günstiger, verbleibt es bei diesem. In den übrigen Fällen kann auf Spielwertung oder Spielwiederholung erkannt werden.

(5) Gegen eine Verwarnung (gelbe Karte) oder einen Feldverweis nach gelb/roter Karte ist ein Einspruch beim Sport- oder Jugendsportgericht nur dann zulässig, wenn sich der Schiedsrichter in der Person des/der Spielers/in, Trainers/in oder Funktionsträgers/in geirrt hat. Einspruchsberechtigt ist nur der/die betroffene Spieler/in, Trainer/in oder Funktionsträgers/in oder dessen Verein. Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden und spätestens am folgenden Tag des Spieltages eingegangen sein. Das Sport- oder Jugendsportgericht entscheidet endgültig.

§25 Beschwerde

Eine Beschwerde ist nur gegen Verwaltungsentscheidungen der Verbände oder gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Verbandsorgane zulässig. Sie ist unter Zahlung der Gebühr innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden der Entscheidung oder Einleitung der als satzungs- oder ordnungswidrig angesehenen Maßnahme bei dem nach § 4 (1) dieser Ordnung zuständigen Sportgericht einzureichen.

§26 Berufung

(1) Gegen Entscheidungen der jeweiligen Sport- und Jugendsportgerichte ist die Berufung beim Verbandsgericht des SFV zulässig. Die Berufung kann sich nicht ausschließlich auf die Kosten- oder Gebührenentscheidung erstrecken. Eine Entscheidung unterliegt nur insoweit einer Nachprüfung, als sie angefochten wird.

(2) Die Berufung ist bei Verwarnungen, Geldstrafen bis zu 100,00 € gegen Einzelpersonen und bis zu 150,00 € gegen Vereine sowie Sperrstrafen bis zu zwei Wochen bzw. zwei Spielen ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen wurde. Die ausdrückliche Zulassung ist in der Entscheidung des Sportgerichts zu begründen. Ist dies nicht erfolgt und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kann das Verbandsgericht die Zulassung der Berufung ablehnen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Zur Einlegung der Berufung sind am Verfahren unmittelbar beteiligte Vereine, die von der Entscheidung unmittelbar betroffenen Verbände, deren Präsidien und Vorstände berechtigt. Sollte ein Mitgliedsverein gegen Entscheidungen des für den Kreis-/Stadtverband zuständigen Sport- bzw. Jugendsportgerichtes Rechtsmittel einlegen, ist das SFV-Verbandsgericht verpflichtet, den Kreis-/Stadtverband darüber nach Eingang umgehend in Kenntnis zu setzen. Bei Entscheidungen, die diskriminierendes und/oder menschenverachtendes Verhalten zum Gegenstand hatten oder in Fällen, in denen eine Entscheidung gegen allgemeinverbindliche Normen des SFV verstößt oder in der ausgesprochenen Rechtsfolge erheblich von der Spruchpraxis der Rechtsorgane des SFV abweicht, ist auch das Präsidium des SFV zur Einlegung der Berufung berechtigt.

(4) Das Verbandsgericht kann bei der Feststellung von Verfahrensmängeln die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen.

(5) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung des Sportgerichts beruht oder auf die vom Sportgericht festgestellten Tatsachen, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten ist. Neue Beweismittel sind nicht zuzulassen, sofern sie bereits gegenüber dem Sportgericht hätten, geltend gemacht werden können.

(6) Die Berufung ist bei gleichzeitiger Einzahlung der Gebühr an das Verbandsgericht bis spätestens sieben Tage nach Zustellung der Entscheidung des Sportgerichts einzulegen. Der Berufungsschrift ist eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung beizufügen. Die Berufung ist spätestens vierzehn Tage nach Zustellung der Entscheidung schriftlich zu begründen. Die Fristen beginnen am Folgetag der Zustellung. Sie können in begründeten Ausnahmefällen bis auf zwei Tage verkürzt werden. Bei Entscheidungen im Zeitraum Mai, Juni und Juli beträgt die Berufungsfrist einschließlich der Begründung und Gebührenzahlung zwei Tage nach Zustellung.

(7) Die fristgemäß eingelegte und mit dem Nachweis der Gebühreneinzahlung versehene Berufung hat nach Vorliegen beim Rechtsorgan aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Sportgericht hat den Sofortvollzug angeordnet. Eine solche Anordnung ist nicht anfechtbar. Sperrstrafen nach Feldverweisen unterliegen ohne besondere Anordnung der sofortigen Wirksamkeit.

(8) Legen nur Betroffene Berufung ein, so kann das Verbandsgericht keine Entscheidung fällen, die dem Berufungsführer Nachteile gegenüber der angefochtenen Entscheidung bringen würde.

§27 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn neue, bisher unbekannte Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die geeignet sind, eine wesentlich andere Entscheidung zu begründen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann von einer Partei, einem Verurteilten oder einem am Verfahren beteiligten Verband bzw. dessen Präsidien und Vorstand gestellt werden. Über den Antrag entscheidet das Rechtsorgan, das über den Fall rechtskräftig entschieden hat, mit Beschluss. Dieser Beschluss ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Im Ausnahmefall kann das Verbandsgericht auf Antrag des Präsidiums/Vorstandes ein Wiederaufnahmeverfahren beim Sportgericht anordnen.

(2) Ein Wiederaufnahmeverfahren ist nicht zulässig, wenn die das Wiederaufnahmeverfahren betreibende Partei die Wiederaufnahmegründe bis zur Rechtskraft der Entscheidung hätte geltend machen können.

(3) Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Wiederaufnahmegründe, höchstens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft der betreffenden Entscheidung, bei Spielwertungen, Spielverlust und/oder Punktabzug nur bis spätestens einen Monat vor Abschluss der Meisterschaftsspiele der jeweiligen Spielklasse, gestellt werden.

§28 Widerspruch

(1) Der Widerspruch ist als Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung nach dieser Ordnung möglich. Er ist innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung einzureichen und gebührenfrei. Über ihn entscheidet das jeweilige Rechtsorgan, das die einstweilige Verfügung erlassen hat.

(2) Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Gebühreneinzahlung für Verfahren vor dem Sportgericht

Gemäß § 12 Abs. 3 der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) ist ein Antrag an das Sportgericht des KVFSOE nur dann zulässig, wenn die vorgeschriebene Gebühr fristgerecht eingezahlt wurde. Die Gebühren richten sich nach der Finanzordnung des KVFSOE, insbesondere nach Ziffer 8.4, und betragen:

  • 50,00 € für Verfahren im Bereich
    • Herren, Senioren sowie Freizeit- und Breitensport
  • 25,00 € für Verfahren im Bereich
    • Frauen, Juniorinnen und Junioren

Die Gebühren gelten für Einsprüche, Beschwerden, Wiederaufnahmeanträge und Widersprüche in 1. Instanz.

Die Einzahlung muss zeitgleich mit der Antragstellung erfolgen. Ein fehlender Nachweis über den Zahlungseingang kann zur Zurückweisung des Antrags führen.

Bitte überweisen Sie die entsprechende Gebühr unter Angabe eines klaren Verwendungszwecks (z. B. „Sportgericht – Antrag SV Musterhausen“) auf folgendes Konto:

Bankverbindung des KVFSOE

Kontoinhaber: Kreisverband Fußball Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

IBAN: DE26 8505 0300 3080 0010 60

BIC: OSDDDE81XXX

Kreditinstitut: Ostsächsische Sparkasse Dresden

Verwendungszweck: „Sportgericht – [Vereinsname]"

Berufung

Gegen Entscheidungen des Sportgerichts des KVFSOE kann – sofern diese zugelassen wurde – Berufung eingelegt werden.

Zuständig für die Berufungsverfahren ist das Verbandsgericht des Sächsischen Fußball-Verbandes (SFV).

Weitere Informationen zu Verfahren, Fristen und Zuständigkeiten finden Sie auf der +++ offiziellen Webseite des SFV +++

 

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